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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Geschäfte gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Form.

1. Allgemeines / Geltungsbereich

AURA Agency, Inhaber Ariella von Debschitz, Eggerscheidter Str. 100, 40883 Ratingen, (nachfolgend "Agentur“ oder "AURA Agency“) vermittelt Auftragnehmer, die vom Kunden für Veranstaltungen und andere Projekte nachgefragt werden.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil sowohl sämtlicher Verträge, Vereinbarungen und sonstigen geschäftlichen Beziehungen zwischen AURA Agency (im Folgenden mit Agentur bezeichnet) und ihren Kunden oder Auftraggebern als auch sämtlicher schriftlicher und mündlicher Angebote von AURA Agency, und zwar auch dann, wenn sie bei späteren Verträgen und Auftragsverhältnissen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Kunde beziehungsweise Vertragspartner insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine das Schriftformerfordernis aufhebende oder ändernde Vereinbarung.

Die Agentur hat das Recht die AGB jederzeit zu ändern. Die aktuelle Fassung der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann jederzeit auf www.agency-aura.com/agb eingesehen werden.


2. Vertragsschluss, Vermittlung & Ausführung

(1) Zwischen der Agentur und dem Kunden kommt eine Auftrag zustande zu dem die konkreten Einzelheiten konkret genannt werden. Es gelten ausschliesslich die von AURA Agency in Textform genannten Leistungs- und Preisangaben. Der Kunde kann die Auftragsbestätigung durch Unterschrift und Übersendung der unterschriebenen Dokumente in Textform annehmen. Die Gegenzeichnung von Angeboten gilt als Erklärung der Geschäftsführung des Vertragspartners. Dies gilt auch bei einer Gegenzeichnung ohne Siegel oder Stempel.

Der Kunde darf weder direkt Aufträge an Auftragnehmer erteilen, die er bereits für einen Auftrag über AURA Agency eingesetzt hat, noch Dritten die Kontaktdaten der Auftragnehmer mitteilen. Die Auftragnehmer dürfen ausschließlich über die Agentur Glowstaff gebucht werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, AURA Agency eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Normalsatzes zu zahlen.

Der potentielle Kunde darf den von AURA Agency vorgeschlagenen Auftragnehmern auch dann keine direkten Aufträge erteilen oder deren Kontaktdaten an Dritte weitergeben, wenn kein Auftrag zustande kommt.

(2) Grundlage der Geschäftsbeziehung mit Kunden ist das individuelle Angebot von AURA Agency in dem von den Vertragsteilen insbesondere Ort und Dauer der Veranstaltung, Art und Umfang der Tätigkeit, Anzahl des hierfür benötigten Personals sowie die Vermittlungsprovision von der Agentur definiert werden. Der Kunde verpflichtet sich vor Vertragsunterzeichnung besondere behördliche Anforderungen (z.B. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz), die für die Erfüllung des Auftrags wesentlich sind, schriftlich bekannt zu geben. Die Projektvereinbarung ist abgeschlossen, wenn der Auftraggeber der Agentur einen Auftrag erteilt, den er bestätigt (Unterschrift) und für den, unter Ausschluss eventueller Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. 

(3) Alle Aufträge werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, der Agentur erteilt. In der Regel erfolgt die Beauftragung oder Bestätigung in schriftlicher Form. Mit der Auftragserteilung oder Bestätigung erkennt der Kunde beziehungsweise Vertragspartner an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreibfehlern und Rechenfehlern in den von der Agentur vorgelegten Unterlagen besteht für diese keine Verbindlichkeit. Der Kunde bzw. Vertragspartner ist verpflichtet, die Agentur über derartige Fehler in Kenntnis zu setzten, so dass das Angebot oder die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen. 

(4) Die Agentur behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Auftrages auch nach schriftlicher Zuleitung und/oder Bestätigung vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmässig bei 7 Tagen liegt, dem Kunden mitzuteilen. 

(5) Das Einsatzpersonal wird von AURA Agency entsprechend der Auftragsanforderung ausgewählt. Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, ist dies vorab mit der Agentur schriftlich abzusprechen. 

(6) AURA Agency kann aus wichtigen Gründen, die dem Auftraggeber mitzuteilen sind, vor oder während der Ausführung eines Auftrags die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart. 

(7) Preisänderungen sind im Laufe einer Durchführung eines einzelnen Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern. Die Agentur behält sich vor, den Auftrag aus wichtigem Grund (z.B. drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des Auftraggebers) oder bei nicht vereinbarungsgemässer Zahlung nicht auszuführen, wobei dies den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet. 

(8) Die im Auftrag festgelegte Arbeitszeit enthält folgende Pausenansprüche für das Einsatzpersonal:

6 Std. Arbeitszeit = 30 Min.

8 Std. Arbeitszeit = 60 Min.

ab 10 Std. Arbeitszeit = 75 Min. Die Pausen verstehen sich als Teil der Arbeitszeit und werden bezahlt. Die Pauseninanspruchnahme erfolgt nach vorheriger Abstimmung zwischen Kunden und Personal. 

(9) Da beim Abschluss der Projektvereinbarung die endgültige Projektdauer (noch) nicht bekannt ist, gilt der im Angebot aufgeführte Preisvorschlag lediglich als Schätzung. Demzufolge kann und wird der Auftraggeber keinesfalls Forderungen hinsichtlich des geschätzten Preisvorschlags geltend machen. 

(10) Der Kunde stellt dem Einsatzpersonal der Agentur einen verschliessbaren Raum zur Verfügung, in dem es sich umkleiden und seine eigene Kleidung und Wertsachen hinterlassen kann. Der Schlüssel wird an das Einsatzpersonal übergeben. Nach Ablauf des Projekts hält sich das Personal der Agentur nicht unnötig länger in öffentlichen oder geschlossenen Räumen des Kunden auf.

(11) Der Kunde versorgt das Einsatzpersonal mit ausreichend alkoholfreien Getränken und, falls das Projekt während der üblichen Essenszeiten stattfindet, mit kostenlosem Essen. 

(12) Pausen während einer Schicht werden durchgehend berechnet. 

(13) AURA Agency behält sich vor etwaige entstehende Kosten für An-/Abreise, Transport, Parken, Outfit, Verpflegung und/oder Übernachtung in Rechnung zu stellen.

3. Leistungsumfang, Aufgaben & Pflichten

(1) Die Agentur vermittelt Auftragnehmer für die Durchführung von persönlichen Leistungen im Auftrag des Kunden. Diese Auftragnehmer können insbesondere, je nach Kundenwunsch Models, Messehosts- und Messehostessen, Promoter, Grid-Girls o.Ä. sein. Die Abrechnung und Beauftragung der Auftragnehmer erfolgt - wenn nicht anders abgesprochen - über ie Agentur. Der genaue Vertragsinhalt der von der Agentur AURA Agency bzw. den Auftragnehmern geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebotsschreiben bzw. der Auftragsbestätigung.

(2) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Auftragnehmer über den Umfang ihrer Arbeiten ausführlich und detailliert informiert werden. Dies geschieht in der Regel, indem die Auftragnehmer an Schulungen teilnehmen, die vom Kunden organisiert und bezahlt werden. Der Kunde stellt sicher, dass die Auftragnehmer Arbeitsausrüstungen oder Spezialkleidung erhalten, wenn dies für die Ausführung von Aufträgen von Bedeutung ist.

Ausserhalb der Schulungen und dem konkreten Projektauftrag sowie den Terminen, sind die dem Kunden vermittelten Auftragnehmer frei in der Gestaltung ihrer Tätigkeit. AURA Agency übernimmt für Anerkennung und Zuspruch hinsichtlich des Auftragnehmers beim Kunden und der Öffentlichkeit keine Gewähr.

(3) Die Auftragnehmer sind nur zu Arbeiten verpflichtet, die sich konkret aus der Buchungsanfrage ergeben. In der Regel geht es um die Präsentation von Waren und Dienstleistungen. Die Auftragnehmer müssen keine Arbeiten erbringen oder durchführen, die nicht dem Vertragszweck entsprechen. Insbesondere Arbeiten, die die Intim- oder Persönlichkeitsphäre der Arbeitnehmer beeinträchtigen, sind nicht zu erbringen. Auftragnehmer sind auch nicht verpflichtet, Arbeiten an einem anderen als dem vereinbarten Ort auszuführen. Besteht der Kunde auf solche Tätigkeiten, kann der Auftragnehmer diese ablehnen und im Zweifel auch einen weiteren Auftrag verweigern. Der Kunde bleibt jedoch zur Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung verpflichtet.

 

(4) Der Kunde ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass bei mehreren Buchungstagen die Ruhezeiten zwischen den Arbeitszeiten mindestens 11 Std. betragen.

Der Kunde ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass den Auftragnehmern folgende bezahlte Ruhepausen erhält:

6-9 Std. Arbeitszeit – mindestens 30 Min. Ruhepause
9-10 Std. Arbeitszeit – mindestens 60 Min. Ruhepause

Dem Kunden ist es verboten, mit dem eingesetzten Personal, ohne vorherige Zustimmung von AURA Agency, während der Einsatztage Buchungsänderungen oder -ergänzungen auszumachen.

(5) Nebenabreden, Ergänzungen und Veränderungen des Vertrages zwischen AURA Agency und dem Kunden bedürfen der Schriftform. 

(6) Änderungen oder Abweichungen (z.B. durch behördliche Auflagen) einzelner Leistungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Agentur dem Kunden unverzüglich mit. 

(7) Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht den Vertragsparteien kein Kündigungsrecht zu. AURA Agency ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes abweichend von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

(8) Für Ereignisse, wie z.B. Staus, Strassensperrungen, Unfälle, Pannen, Unwetter, Verspätungen der ÖPNV, Krankheit oder Ähnliches, aus denen ein verspätetes Eintreffen der Mitarbeiter am Einsatzort resultiert bzw. die das Eintreffen der Mitarbeiter am Einsatzort unmöglich machen, kann die Agentur nicht haftbar gemacht werden. 

(9) Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Kunde zu vertreten hat, so behält die Agentur den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Die Agentur wird sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart hat. 

(10) Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die weder der Auftraggeber noch die Agentur zu vertreten haben, so behält AURA Agency den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko.

4. Vergütung

(1) Die Agenturvergütung ergibt sich aus den konkret besprochenen Vertragsbedingungen. Gegenstand der Berechnung sind u.a. die Gage der/des beauftragten Personals, die Kosten für die Übertragung von Nutzungsrechten und Reisekosten. AURA Agency ist berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer eine Agenturprovision in Höhe von mindestens 20% der Personalvergütung zzgl. Buyouts zu verlangen. Die Gesamtsumme versteht sich inklusive der zum Zeitpunkt des Auftrags geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.

Die Agentur ist berechtigt, Vorkasse in Höhe von 50 % bis zu 100 % des in der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot angegebenen Rechnungsbetrages zu verlangen. Diese Vorkasse ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung. Der restliche Betrag wird fällig zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und ist ebenfalls zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung.

Für den Fall, dass eine angeforderte Anzahlung/Vorkasse nicht rechtzeitig bezahlt wird, ist AURA Agency berechtigt, den Vertrag unverzüglich zu kündigen. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Schadenersatzanspruch zu. AURA Agency behält den Anspruch auf die Anzahlung für die entstandenen Aufwendungen und die Buchung des Auftragnehmers, es sei denn, der Kunde weist nach, dass AURA Agency kein entsprechender Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.

Ab jeder angefangenen Stunde über den Buchungszeitraum hinaus, werden min. 10 % der Tagesgage, zzgl. 20 % Agenturprovision, berechnet. Bei Halbtagesbuchungen wird das Doppelte der vereinbarten Halbtagesgage als Tagesgage angesetzt. Stundenbuchungen erfolgen nur nach gesonderter Absprache mit AURA Agency.

(2) Die Abrechnung des Auftrages, insbesondere die Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen, erfolgt ausschliesslich durch die Agentur und ist - wenn nicht anders vereinbart - 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Das Einsatzpersonal ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Kunde verpflichtet sich, mögliche ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise der eingesetzten Personen während oder nach Beendigung des Auftrages abzuzeichnen oder im Verhinderungsfalle die Angaben der Agentur als richtig anzuerkennen. 

(3) Bei Differenzen zwischen dem bei der Agentur gegebenen Stundenzettel und der Kopie des Kunden gilt der bei der Agentur abgegebene Stundenzettel als Grundlage für die Rechnungsstellung, es sei denn der Kunde kann belegen, dass die zustande gekommene Differenz nicht ihm zuzuschreiben ist. 

(4) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die Agentur berechtigt, von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und das vermittelte Personal, ggf. auch von einer laufenden Veranstaltung, abzuziehen. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. 

(5) Einwendungen bezüglich der von der Agentur erstellten Rechnungen können innerhalb von 5 Tagen nach Versand bei der Agentur eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist werden Reklamationen nicht mehr bearbeitet und der Kunde verliert diesbezüglich seine Rechte.

(6) Die Agentur kann bereits bei der Erteilung des Auftrags für die voraussichtliche Vergütung unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung beziehungsweise weiterer so berechneter Vorschüsse abhängig machen. 

(7) Der Kunde schuldet der Agentur die Vermittlungsprovision. Diese beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 25% des vereinbarten Tageshonorars oder des zu zahlenden Ausfallhonorars zzgl. der gesetzlich geltenden MwSt.

5. Aufrechnung / Zurückbehaltung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder zwar bestritten, aber in einem Gerichtsverfahren entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.  Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bleibt hiervon unberührt. AURA Agency steht bei Ausbleiben der Anzahlung, unabhängig vom Kündigungsrecht, ein Zurückbehaltungsrecht an der Leistung zu. 

6. Verpflegung

Der Kunde verpflichtet sich, dem von Glowstaff in Erfüllung des Vertrages bereitgestellten Auftragnehmern in ausreichendem Masse Essen und Getränke kostenlos zur Verfügung zu stellen. Falls dies nicht geschieht, ist AURA Agency berechtigt, dem Kunden Spesen in Höhe von täglich 25,00 € pro Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.

7. Projektausfall & Auftragsstornierung

(1) Der Kunde bleibt bei einem von ihm zu vertretenden Projektausfall zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gleiches gilt für den Ausfall eines Projektes ohne Verschulden von AURA Agency oder dem Auftragnehmer selbst (z.B. Absage oder Verkürzung eines Events), es sei denn der Ausfall erfolgte aufgrund von höherer Gewalt.

Falls ein Auftragnehmer aus Krankheitsgründen oder aufgrund höherer Gewalt ausfällt, entfällt die Pflicht von AURA Agency zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung, soweit es AURA Agency trotz entsprechender Bemühung nicht möglich ist, kurzfristig einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. AURA Agency wird den Kunden über den Ausfall unverzüglich in Kenntnis setzen.

(2) Der Kunde kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden zur Zahlung der vereinbarten Honorare aus erbrachten Leistungen. Dazu zählen auch die sich aus den Vorbereitungen ergebenen Kosten. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine nicht erteilte Genehmigung für die geplante Veranstaltung. 

(3) Sofern der Vermittlungsauftrag nicht zeitlich befristet ist, kann er beiderseits mit einer Frist von drei Werktagen ordentlich gekündigt werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Vermittlungsauftrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen. Jede Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlich erfolgen. 

(4) Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht zur ausserordentlichen Kündigung steht der Agentur insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Honorare bzw. Kosten nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden. Gleiches gilt bei nicht gezahlten Vorschüssen bzw. Anzahlungen, die zuvor vertraglich vereinbart wurden. 

(5) Tritt der Kunde beziehungsweise Vertragspartner von seinem erteilten Auftrag zurück beziehungsweise liegt eine vollständige oder teilweise Stornierung vor, kann die Agentur unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen -

Nach Vertragsabschluss: 30%
bis 07 Tage vor Projektbeginn: 50% 
ab 07 Tage bis 48 Stunden vor Projektbeginn: 75% 
ab 48 Stunden vor Beginn des Projekts: 100% 
für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstanden Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Als Grundlage gilt die Mindesteinsatzstundenzahl. Dem Kunden beziehungsweise Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten. 

(6) Die Voll- oder Teilstornierung einer Vereinbarung mit AURA Agency durch den Kunden hat schriftlich zu erfolgen. Zur Feststellung des Stornierungszeitpunkts gilt das Empfangsdatum der Stornierung bei der Agentur.

8. Konkurrenzschutz & Abwerbeverbot

(1) Das durch AURA Agency vermittelten Personal darf für die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt, noch an Dritte vermittelt werden. Im Falle eines Verstosses gegen das Abwerbeverbot ist die Agentur berechtigt, von dem Vertragspartner eine Konventionalstrafe in Höhe von 2.000 € pro Zuwiderhandlung und Person zu fordern. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

(2) Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass dem Kunden das Einsatzpersonal durch ein anderes Unternehmen vermittelt wird.

9. Nutzungsrechte an Foto- & Videoaufnahmen von Hostessen/Promoter/Models

(1) Für die Vereinbarung von Nutzungsrechten an Fotoaufnahmen vom Auftragnehmer werden die Parteien eine explizite und gesonderte Vereinbarung über den sog. „Buy-Out“ und dessen Umfang treffen. Nutzungsrechte werden erst nach Zahlung der dafür erforderlichen Vergütung eingeräumt. Ein Nutzungszeitraum beginnt mit der tatsächlichen Nutzung der Aufnahmen, spätestens jedoch 2 Monate nach der Erstellung der Aufnahmen.

Der Kunde stellt AURA Agency kostenfrei eine Auswahl der von ihm getätigten Aufnahmen in digitaler Form zur Verfügung, die AURA Agency kostenfrei umfassend in jedem Medium für eigene Werbezwecke und der Auftragnehmer kostenfrei für die Sedcard nutzen darf. 

Jede inhaltlich oder zeitliche darüberhinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch AURA Agency und gegebenenfalls gesonderten Vergütung entsprechend unserer Buyout-Konditionen.

Nutzungsrechte an Fotografien gehen nur über, wenn die Rechnung der Agentur vollständig und rechtzeitig bezahlt werden. Anderenfalls ist der Kunde nicht berechtigt, Aufnahmen des Auftragnehmers zu nutzen. Verwendet der Kunde die Aufnahmen gleichwohl ohne vollständige Zahlung, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten Honorars an AURA Agency verpflichtet.

Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass der Kunde selbst dafür verantwortlich ist, die Rechte am fotografischen Urheberrecht des Fotografen zusätzlich einzuholen.

Sollte der Kunde selbst als Vermittler zwischen der Agentur und einem anderen Endkunden agieren, werden die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Nutzungsrechte ausschliesslich dem Endkunden zu den in § 9 stehenden Bedingungen eingeräumt. Dem Kunden werden in diesem Fall keine Nutzungsrechte eingeräumt. Sollte der Kunde die Aufnahmen dennoch verwenden, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten Honorars an AURA Agency verpflichtet.

(2) AURA Agency ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technischen Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verwenden.


(3) AURA Agency ist berechtigt, den Firmennamen des Auftraggebers bzw. bei Agenturen (z.B. Werbe/Event/PR/Marketingagenturen usw.) auch den Firmennamen ihrer Kunden, sowie ihre Marken bzw. Marken des Kunden, sofern diese Gegenstand der Dienstleitung sind, für Eigenwerbung zu nennen (Referenzen). Der Auftraggeber versichert das Einverständnis seiner Kunden hiermit.

10. Haftung & sonstige Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, AURA Agency alle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, zutreffend sowie vollständig zu übermitteln. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Haftung des Kunden, auch gegenüber den Auftragnehmern die gesetzlichen Regelungen.

(2) Vorbehaltlich anderer als in diesen AGBs getroffener gesetzlicher Regelungen haftet die Agentur wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten oder Beschädigung an Personen oder Sachen durch das Einsatzpersonal oder Beauftragte der Agentur nicht.. 

(3) Insbesondere wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Kunden unterliegt, haftet die Agentur nicht für eventuell entstehende Schäden. 

(4) Ein dem Kunden zustehender Schadensersatzanspruch besteht maximal in Höhe der vereinbarten Vergütung des Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäss erbracht worden ist. Anderweitige und darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind in Fällen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird. 

(5) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmassnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemassnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrecht, des Urheberrechts etc. verstossen. AURA Agency ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei den Vorbereitungen bekannt werden. Der Kunde stellt AURA Agency von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrückliche Weisung und Wunsch des Kunden gehandelt hat. 

(6) Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen 5 Tagen nach Leistungserbringung bei der Agentur  anzuzeigen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

(7) Der Kunde übernimmt die Verantwortung gegenüber AURA Agency für eventuelle Forderungen des Einsatzpersonals auf Schadenersatz, falls diesem ein ihm gehörender und, im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe, von ihm benutzten Gegenstand beschädigt, zerstört oder gestohlen wurde. Insofern stellt der Kunde beziehungsweise Vertragspartner die Agentur von etwaigen Ansprüchen des Einsatzpersonals frei. 


(8) Der Auftraggeber beauftragt AURA Agency, für ihn geeignete Kandidaten zu finden. AURA Agency berücksichtigt bei der Vermittlung das Anforderungprofil des Auftraggebers soweit dies möglich ist. Eine konkrete Verpflichtung hierzu besteht nicht.


(9) Sofern der Auftraggeber bestimmte Erfahrungen und Qualifikationen des jeweiligen Personals wünscht, wird AURA Agency den Auftraggeber vor Auswahl des Personals deren Sedcards zur Verfügung stellen und sodann den Anforderungen des Auftraggebers nach Möglichkeit entsprechen.


(10) AURA Agency unterrichtet das Personal über die für die Auftragsdurchführung notwendigen grundsätzlichen Rahmenbedingungen. Eine weitergehende Weisungsbefugnis der Agentur besteht im Rahmen der Auftragsdurchführung nicht. 


(11) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Angaben auf den Sedcards von den jeweiligen Personal stammen und auf deren persönlicher Selbsteinschätzung beruhen. Die Agentur kann insoweit keine Gewähr übernehmen. 


(12) Legt der Auftraggeber besonderen Wert auf bestimmte Fähigkeiten oder Qualifikationen des Personals, kann ein Casting, Fitting oder eine Schulung durchgeführt werden, deren Kostentragung dem Auftraggeber obliegt.

11. Verhinderung des Personals

(1) Die Agentur garantiert die Buchung und vertragliche Verpflichtung des Personals, nicht aber den tatsächlichen Einsatz oder die Einsatzfähigkeit des Personals. Bei Ausfall des Personals wird AURA Agency sich bemühen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden. Eine Haftung durch AURA Agency für finanzielle Einbussen oder Schäden wegen Ausfällen des Personals wird nicht begründet. Jeder Ausfall befreit den Kunden von seinen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Personal und der Agentur. 

(2) Bei Nichteinhaltung der Buchung aus Verschulden des Personals, entfällt maximal das Honorar inklusive der Agenturprovision. Eine weitergehende Haftung, Regress, Gewährleistung und Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.

12. Geheimhaltung, Daten & Presse

(1) Informationen und Unterlagen der Agentur dürfen ausschliesslich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. 

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Die Vertragspartner sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu. Dies beinhaltet auch, dass Dritten keinerlei Auskunft über die vereinbarten Honorare gegeben wird. 

(3) Presseerklärungen und Auskünfte, in denen auf die AURA Agency Bezug genommen wird, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung (auch per E-Mail) zulässig. 

(4) AURA Agency darf den Kunden und die Veranstaltung auf ihrer Webseite in Schrift und Bild führen und in anderen Medien als Referenzkunden nennen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. 

(5) Der Kunde verpflichtet sich, die zur Vertragsdurchführung notwendigen Daten nicht ohne Einwilligung des Einsatzpersonals zu speichern, zu verarbeiten und/oder zu vermitteln. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, dem Personal keine Auskünfte über die dem Auftrag zugrunde liegenden Konditionen zu erteilen.

13. Schlussbestimmungen

(1) Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie jeglicher vertraglicher Vereinbarungen, auch blosse Abweichungen im Rahmen einer Kundenbeziehung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieses Schriftformerfordernisses. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen. 

(2) Insofern weist die Agentur gemäss § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage i.S.d. § 28 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. AURA Agency sichert zu, dass persönliche Daten streng vertraulich behandelt werden. 

(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden. 

(4) Der Vertragspartner hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens der Agentur unverzüglich anzuzeigen. 

(5) Die Agentur ist zur Zurückbehaltung von Unterlagen und sonstigen Gegenständen des Kunden beziehungsweise Vertragspartners bis zur Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Kunden beziehungsweise Vertragspartner berechtigt, also auch wegen solcher Forderungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, in dessen Rahmen die Unterlagen und/oder sonstigen Gegenstände übergeben wurden. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung als grob treuwidrig erscheinen müsste. 

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden beziehungsweise Vertragspartners gegen die Agentur kann nur wegen unbestrittener fälliger Gegenansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. 

(7) Die dem Kunden aus der Beziehung zu der Agentur etwaig zustehenden Rechte sind ohne vorherige Zustimmung der Agentur nicht übertragbar.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Auftragserteilung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Verhältnis zu Kunden und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschliesslich an die Agentur zum Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist der Sitz der Agentur - Düsseldorf. 

 

Stand 01/2018

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