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Rahmenvertrag

Unsere Vertragspartner (Hostessen/Hosts, Promoter, Models usw.) werden nachfolgend als Auftragnehmer, AURA Agency als AURA bezeichnet.

1. Allgemeines

1.1 AURA vermittelt seinem Auftragnehmer Event-, Promotion- und Messejobs für verschiedene Aufgabenbereiche und Veranstaltungsarten. Die Vermittlung erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die AURA mit seinem Auftragnehmer über die Vermittlung von Event-, Promotion- und Messejobs abschliesst. Die Vermittlung eines Jobs durch AURA, setzt eine erfolgreiche Aufnahme des Auftragnehmers in die Agenturkartei voraus. 

1.2 Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen. Diese haben keine Gültigkeit, es sei denn, AURA erklärt sich mit diesen ausdrücklich und schriftlich einverstanden. Zu Verträgen ergänzende Vereinbarungen bedürfen ebenso der Schriftform.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer wird von AURA zur Vermittlung von Event-, Promotion-, Model-, Service- und Messejobs in die Agenturkartei aufgenommen.
2.2 Der Auftragnehmer hat weder Anspruch darauf, dass AURA ihm einen Auftrag erteilt, noch ist er zur Annahme eines Auftrags verpflichtet.
2.3 Wird ein von AURA angebotener Auftrag durch den Auftragnehmer angenommen, so wird er für das im Einzelauftrag vereinbarte Projekt tätig und für die ebenfalls im Einzelauftrag aufgeführten Aufgabenbereiche eingesetzt.

3. Auftragserteilung

3.1 Die Vermittlung des Auftragnehmers für einen Event-, Promotion-, Model-, Service- oder Messejob erfolgt auf der Grundlage eines Auftragsangebots. Bei Annahme des Angebots, sendet AURA dem Auftragnehmer auf elektroni- schem Wege einen Einzelauftrag zu.

3.2 Der Einzelauftrag enthält alle verbindlich festgelegten Auftragskonditionen und grundlegenden Informationen über den geplanten Einsatz. Der Einzelauftrag ist vom Auftragnehmer innerhalb der vorgegebenen Frist schriftlich zu bestätigen.

3.3 Mit pünktlicher Bestätigung des Einzelauftrags, gilt dieser für AURA und den Auftragnehmer als verbindlich.
3.4 Liegt AURA innerhalb der gesetzten Frist kein durch den Auftragnehmer bestätigter Einzelauftrag vor, so ist AURA berechtigt sein Auftragsangebot zurückzuziehen und den Auftrag anderweitig zu vergeben.

4. Kündigung und Stornierungen

4.1 Ein Einzelauftrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 3 Tagen vor dem geplanten Einsatz ordentlich gekündigt werden. Hiervon unberührt bleibt für beide Vertragspartner das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
4.2 AURA kann Einzelaufträge des Auftragnehmers zu jedem Zeitpunkt teilweise oder vollständig stornieren, wenn ein Kunde die Zusammenarbeit mit AURA vorzeitig beendet und AURA diesen Umstand nicht zu verschulden hat. In diesem Fall vergütet AURA den Auftragnehmer anteilig nach dem Grad der Auftragserfüllung bis zum Zeitpunkt der Stornierung. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
4.3 Stornierungen und Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirkung der Textform.

5. Stellung, Pflichten und Rechte des Auftragnehmers

5.1 Der Auftragnehmer tritt als selbstständiger Unternehmer mit eigenem Gewerbe auf. Er steht in keinem wirtschaftli- chen Abhängigkeitsverhältnis zu AURA und ist regelmässig auch für andere Auftraggeber selbstständig tätig.
5.2 Der Auftragnehmer ist nicht weisungsgebunden und arbeitet eigenverantwortlich.
5.3 Zur ordnungsgemässen Ausführung seines Auftrags hat sich der Auftragnehmer an von AURA vorgegebene Rah- menbedingungen zu halten. Von AURA oder dem Kunden erteilte Vorgaben hat der Auftragnehmer zu beachten, sofern diese einer erfolgreichen Durchführung des Auftrags dienen.

5.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet vor Antritt seiner Tätigkeit, den Nachweis für die ordnungsgemässe Anmeldung als selbstständiger Gewerbetreibender durch die Zusendung einer Kopie des Gewerbescheins sowie die Steuernummer an den Auftraggeber nachzuweisen.

5.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich als selbstständiger Gewerbebetreibender, für seine Einkünfte aus diesem Ver- trag eine ordnungsgemässe Einkommens- und Umsatzsteuererklärung abzugeben, gemäss § 15 des Einkommenssteuergesetz und selbst für die Krankenversicherung zu sorgen.

5.6 Der Auftragnehmer sichert zu, dass er als Gewerbebetreibender nicht der gesetzlichen Unfallversicherung unter- liegt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Nachfrage einen Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung von dem für ihn zuständigen Finanzamt vorzulegen. Der Auftragnehmer ist sich darüber bewusst, dass er die ausgezahlte Umsatzsteuer (abzüglich Vorsteuer) an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen sich einer Prüfung der Sozialkassen zu unterwerfen, d.h. eine Prüfung, die eine Scheinselbstständigkeit ausschliesst. Das Prüfungsergebnis der Sozialkasse ist dem Auftraggeber vorzulegen.

5.7 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber periodische Kontrollermittlungen über die bei ihm getätigten Umsätze an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt versendet. Der Auftragnehmer erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Sollte der Auftragnehmer unter die Kleinunternehmerregelung fallen, entfällt die Ausweisung der Mehrwertsteuer.

5.8 Der Auftragnehmer hat pünktlich am Einsatzort zu erscheinen. Ein verspätetes, unentschuldigtes Eintreffen be- rechtigt AURA das Honorar des Auftragnehmers um 20% zu mindern.

5.9 Führt der Auftragnehmer seinen Auftrag nicht ordnungsgemäss und entsprechend den Rahmenbedingungen durch, so behält sich AURA das Recht einer angemessenen Honorarminderung vor.

5.10 Erscheint der Auftragnehmer nicht am Einsatzort und kommt der vertragsgemässen Erfüllung seines Auftrags nicht nach, ist AURA berechtigt eine Vertragsstrafe von EUR 500 zu erheben.

5.11 Ist der Auftragnehmer durch Krankheit an der vertragsmässigen Erfüllung seines Auftrags gehindert, so informiert er AURA hierüber unverzüglich und sorgt für einen entsprechenden Ersatz.

5.12 Der Auftragnehmer ist durch AURA weder haftpflicht- noch unfallversichert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechende Versicherungen zu unterhalten, die etwaige Schäden, die der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung verursacht, abdecken.

5.13 Von AURA oder vom Kunden zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterialien und Arbeitskleidung hat der Auftragneh- mer sorgsam zu behandeln und nach Ausführung seines Auftrags AURA oder dem Kunden umgehend und unaufgefordert wieder auszuhändigen.

5.14 Der Auftragnehmer verpflichtet sich Aktionsequipment und –zubehör, welches er vom Auftraggeber im Rahmen des Einzelauftrags erhalten hat, sorgfältig zu behandeln und unmittelbar nach Beendigung des Einzelauftrags an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Auftragnehmer darf Aktionsware nur im Zwecke der Auftragserfüllung verwenden; nicht benötigte Aktionsware ist an den Auftraggeber unaufgefordert zurückzuführen. Das Zurückhaltungsrecht von Aktionsequipment/ -zubehör, bzw. von Aktionsware des Auftraggebers, steht dem Auftragnehmer nicht zu.

5.15 Vertragsstrafe: Der Auftragnehmer ist grundsätzlich an die Ausführung des angenommenen Einzelauftrags gebunden. Er ist nur dann zur Nichtausführung des jeweiligen Auftrags berechtigt, wenn er in ausreichender Zeit vor Beginn des Einzelauftrags die Erledigung des Auftrags im Einvernehmen mit dem Auftraggeber sichergestellt hat. Ist der Auftragnehmer unverschuldet an der Ausführung des angenommenen Auftrags verhindert, hat er den Auftraggeber unverzüglich in ausreichender Zeit vor Beginn des Einzelauftrags zu benachrichtigen. Im Krankheitsfall ist ungeachtet des unverzüglichen Benachrichtigungspflicht innerhalb von 3 Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Führt der Auftragnehmer den angenommenen Einzelauftrag unter Verletzung der eben genannten Pflichten nicht durch, wird für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von je EUR 1,000 fällig.

6. Abrechnung

6.1 Der Auftragnehmer stellt nach Auftragserfüllung innerhalb von 14 Tagen eine Rechnung. Die Übersendung der Rechnung erfolgt (adressiert an AURA Agency, Ariella von Debschitz, Eggerscheidter Str. 100, 40883 Ratingen) auf dem elektronischen Postweg an contact@agency-aura.com.

6.2 Bei der Rechnungsstellung hat der Auftragnehmer die steuerlichen Anforderungen des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes zu beachten. Demnach muss die Rechnung des Auftragnehmers seinen vollständigen Namen, die vollständige Anschrift, Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Zweck und Zeitraum der abzurechnenden Tätigkeit, Steuernummer und Bankverbindung enthalten.

6.3 AURA begleicht die Rechnung des Auftragnehmers innerhalb von 30 Tagen nach Auftragserfüllung.
6.4 Auslagen und Aufwendungen des Auftragnehmers werden nicht erstattet, sofern hierüber im Einzelauftrag mit AURA nichts abweichendes vereinbart wurde.

6.5 Ausschliesslich im Falle einer vorausgegangenen Absprache mit dem Auftraggeber, kann die Rechnungsstellung des Auftragnehmers direkt an den Kunden erfolgen.

7. Abwerbungsverbot

7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, kein direktes Vertragsverhältnis mit einem Kunden einzugehen, an den ihn AURA vermittelt hat. Der Auftragnehmer darf den Kunden von AURA nicht abwerben und nicht aushilfsweise oder fest angestellt für ihn arbeiten oder ohne Einzelauftrag für diesen tätig werden.
7.2 Dies gilt auch für die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Kunden.
7.3 Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist ein pauschaler Schadensersatz von EUR 2.000 pro Zuwiderhandlung und Kunde zu bezahlen.

8. Geheimhaltung

8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Geheimhaltung sämtlicher Vertragsinhalte zwischen ihm und AURA.
8.2 Der Auftragnehmer wird über alle Vorgänge und betrieblichen Angelegenheiten von AURA, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen, absolutes Stillschweigen bewahren. Hierzu zählen insbesondere Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnisse, Auftragskonditionen und alle internen Absprachen.
8.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt für den Auftragnehmer nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit AURA weiter fort.
8.4 Verstösst der Auftragnehmer gegen seine Geheimhaltungspflicht, ist AURA berechtigt eine Vertragsstrafe von EUR 1.000 zu erheben.

9. Verwendung von Daten-, Bild- & Filmmaterial

9.1 AURA ist berechtigt, die betriebs- und personenbezogenen Daten des Auftragnehmers und das von diesem übermittelte Bild- und Filmmaterial unentgeltlich zu kommerziellen Zwecken zu nutzen, insbesondere das Bild- und Filmmaterial zu bearbeiten und zu verändern und für eigene Werbe- und Präsentationszwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu veröffentlichen.
9.2 Der Auftragnehmer versichert, dass ihm das alleinige und ausschliessliche Nutzungsrecht an dem übermittelten Bild- und Filmmaterial zusteht und durch die vorstehend geschilderte Verwendung des Bild- und Filmmaterials durch AURA keine Schutzrechte (insbesondere Urheber-, Wettbewerbs- und Lizenzrechte) Dritter verletzt werden.
9.3 Sollte AURA wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, so ist der Auftragnehmer AURA gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet.
9.4 Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber die Erlaubnis, Fotos des Auftragnehmers, die während der Einsätze für den Auftraggeber entstehen, für Werbezwecke zu veröffentlichen.

10. Garantien

Sämtliche Erklärungen, die AURA im Zusammenhang mit diesem Vertrag abgibt, enthalten im Zweifel keine Übernah- me einer Garantie durch AURA. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen von AURA über die Übernahme einer Garantie massgeblich.

11. Änderungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt im Hinblick auf dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden der Vertragsparteien bestehen nicht.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Auftragserteilung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Verhältnis zum Auftragnehmer und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschliesslich an die Agentur zum Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist der Sitz der Agentur - Düsseldorf. 

 

Stand 01/2018

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